Kündigung einer Unterlassungserklärung
Posted on 28. Jun, 2010 by Sebastian Dramburg in AGB, Abmahnung, Handel im Internet, Wettbewerbsrecht
Bei wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen (z.B. im Onlinehandel) sollte man bei berechtigten Abmahnungen eine Unterlassungserklärung abgeben, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Darin sichern die Unternehmen dann zu, den entsprechenden Rechtsverstoß nicht mehr durchzuführen (bspw. falsche Widerrufsbelehrung oder rechtswidrige Preisangabe). Verstößt der Unternehmer dann weiter gegen diese Punkte, obwohl er sich in der Unterlassungserklärung verpflichtet hat dies nicht mehr zu tun, wird einer Vertragsstrafe fällig.
▶ Problem: Selbst wenn sich das Unternehmen an die Unterlassungserklärung hält, kann es problematisch werden. Und zwar wenn durch Änderungen im Gesetz oder in der Rechtsprechung die ursprünglich rechtswidrigen Handlungen nun rechtmäßig sind. Der Unternehmer kann die Änderungen nicht durchführen, ohne gegen die Unterlassungserklärung zu verstoßen.
Problem beim Online-Marketing: Die Abmeldung vom Newsletter bei mehreren eMail-Adressen
Posted on 06. Apr, 2010 by Sebastian Dramburg in Handel im Internet, Marketing, Wettbewerbsrecht
Bekommt jemand eine unerwünschte Werbung per eMail, dann hat der Empfänger einen Anspruch darauf, dass er aus dem Verteiler genommen wird. Oftmals wird der Versender der eMails von dem Empfänger direkt angeschrieben und es wird die Löschung direkt aus dem Verteiler gefordert.
Problematischer wird es, wenn der Versender einer unerlaubten Werbemail eine Unterlassungserklärung abgibt. Dazu kann es z.B. kommen, wenn der Empfänger einer Werbemail einen Rechtsanwalt beauftragt, der den Werbenden zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordert.
Haftung bei unverlangter Telefonwerbung durch Dritte
Posted on 15. Mrz, 2010 by Sebastian Dramburg in Abmahnung, Haftung
Unternehmen die ihre Telefonwerbung durch Dritte durchführen lassen, können für das rechtswidrige Verhalten des Dritten haftbar gemacht werden.
Der Ausgangspunkt bei Ansprüchen wegen unverlangter Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen ist, dass diese Werbung grundsätzlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt.
Das Landgericht Bonn (Urteil vom 18.11.2009 – Az. 1 O 379/08) hat nun entschieden, dass einer Privatperson ein Unterlassungsanspruch nach § 7 UWG, §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zusteht. Die Besonderheit war hier, dass nicht das Unternehmen selber den Anruf tätigte, sondern ein „autorisierter Vertriebspartner“. Das Gericht hat entschieden, dass sich das Unternehmen die rechtswidrigen Anrufe (als mittelbarer Störer) zurechnen lassen muss, wenn der „Vertriebspartner“ mit Wissen und Wollen des Unternehmens tätig wird und dabei rechtswidrig handelt.
Die modifizierte Unterlassungserklärung
Posted on 20. Jul, 2009 by Sebastian Dramburg in Abmahnung, Markenrecht, Urheberrecht, Vertragsrecht
Erhält jemand eine Abmahnung, dann wird diese Person regelmäßig aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben. In dieser Erklärung soll sich der Abgemahnte verpflichten, das abgemahnte Verhalten (z.B. Urheberrechtsverletzung bei P2P, Persönlichkeitsrechtsverletzungen, etc.) in der Zukunft zu unterlassen.
Häufig wird die Unterlassungserklärung dann noch dahingehend ergänzt, dass sich der Abgemahnte verpflichten soll, die anwaltlichen Kosten der Abmahnung zu übernehmen.
Wenn die Abmahnung unberechtigt ist, dann sollte natürlich auch nicht die Unterlassungserklärung abgegeben werden. Ist die Rechtsverletzung aber tatsächlich gegeben, dann liegt die Abgabe der Unterlassungserklärung nahe.
Hier steckt der Abgemahnte jetzt in einer Zwickmühle:


