Die modifizierte Unterlassungserklärung

Posted on 20. Jul, 2009 by Sebastian Dramburg in Abmahnung, Markenrecht, Urheberrecht, Vertragsrecht

Erhält jemand eine Abmahnung, dann wird diese Person regelmäßig aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben. In dieser Erklärung soll sich der Abgemahnte verpflichten, das abgemahnte Verhalten (z.B. Urheberrechtsverletzung bei P2P, Persönlichkeitsrechtsverletzungen, etc.) in der Zukunft zu unterlassen.

Häufig wird die Unterlassungserklärung dann noch dahingehend ergänzt, dass sich der Abgemahnte verpflichten soll, die anwaltlichen Kosten der Abmahnung zu übernehmen.

Wenn die Abmahnung unberechtigt ist, dann sollte natürlich auch nicht die Unterlassungserklärung abgegeben werden. Ist die Rechtsverletzung aber tatsächlich gegeben, dann liegt die Abgabe der Unterlassungserklärung nahe.

Hier steckt der Abgemahnte jetzt in einer Zwickmühle: