Internetverbot für wiederholte Urheberrechtsverletzungen?
Posted on 17. Feb, 2010 by Sebastian Dramburg in Urheberrecht
Beim Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) verhandeln die USA, Kanada, die EU, Schweiz, Japan, Korea, Singapur, Australien, Neuseeland, Mexiko, Jordanien, Marokko und die Vereinigten Arabischen Emirate über ein gemeinsames Abkommen, mit dem Ziel Produktpiraterie zu bekämpfen.
Bei diesen Verhandlungen, die auch Urheberrechtsverletzungen im Internet (z.B. rechtswidriges Filesharing) zum Gegenstand haben, wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Bekannt ist insoweit nur, dass in Bezug auf rechtswidrige Internetaktivitäten die Anbieter von Internetzugängen (Internet Service Provider) verstärkt in Verantwortung genommen werden sollen. Dies würde dann soweit gehen, dass die Internet Service Provider für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden als Störer haftbar gemacht werden können. Dieser Haftung könnten sich die Provider nach dem ACTA-Entwurf nur entziehen, wenn sie den Datenverkehr ihrer Kunden überwachen und ihnen nach dem sogenannten Three Strikes-Prinzip den Internetzugang sperren.
Der einmalige Download eines Musikalbums ist keine Rechtsverletzung “in gewerblichem Ausmaß” im Sinne des § 101 Abs. 1 und 2 UrhG
Posted on 15. Feb, 2010 by Sebastian Dramburg in Abmahnung, Urheberrecht
Das Landgericht Kiel (Beschluss vom 02.09.2009 – Az. 2 O 221/09) hat beschlossen, dass die Verbreitung eines Musikalbums in einer Tauschbörse für sich genommen nicht das Merkmal eines gewerblichen Ausmaßes (§ 101 Abs. 1 S. 2 UrhG) erfüllt.
Hintergrund: Soweit die Musikindustrie gegen die Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Liedern in Musiktauschbörsen (P2P) vorgeht, wird zwischen den Abmahnenden und den Abgemahnten stets gestritten, ob die Urheberrechtsverletzung ein gewerbliches Ausmaß angenommen hat oder nicht. Denn nicht zuletzt bei der Frage gewerblich ja oder nein richtet sich die Höhe der Abmahngebühren.
Hier die interessanten Passagen des Urteils:
Haftung des Anschlussinhabers bei Abmahnungen wegen Musikdownloads
Posted on 22. Jan, 2010 by Sebastian Dramburg in Abmahnung, Haftung, Urheberrecht
Wer haftet zum Beispiel, wenn die Kinder unerlaubt Songs aus dem Internet laden, aber der Anschluss auf die Eltern angemeldet ist?
Aktuell hatte das Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen 28 O 889/08) zu entscheiden, ob der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen anderer verantwortlich ist. Hintergrund ist oftmals das Downloaden von Musik, Filmen, Hörbüchern, PC-Spielen oder anderer Software.
In manchen Fällen hat derjenige, auf den der DSL-Anschluss angemeldet keine Ahnung von den Filesharing-Aktivitäten, z.B. wenn Familienmitglieder oder andere den Anschluss mit nutzen. In diesem Fall stellt sich dann die Frage, ob der Anschlussinhaber die Abmahnkosten und den Schadensersatz zahlen muss. Zu dem Kern dieser ganzen Problematik, der sogenannten Sorgfaltspflichten des Anschlussinhabers, hat das OLG Köln leider wenig gesagt, da die Abgemahnte nicht genau sagen konnte, welche anderen Personen den Anschluss noch genutzt haben konnten.
Die modifizierte Unterlassungserklärung
Posted on 20. Jul, 2009 by Sebastian Dramburg in Abmahnung, Markenrecht, Urheberrecht, Vertragsrecht
Erhält jemand eine Abmahnung, dann wird diese Person regelmäßig aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben. In dieser Erklärung soll sich der Abgemahnte verpflichten, das abgemahnte Verhalten (z.B. Urheberrechtsverletzung bei P2P, Persönlichkeitsrechtsverletzungen, etc.) in der Zukunft zu unterlassen.
Häufig wird die Unterlassungserklärung dann noch dahingehend ergänzt, dass sich der Abgemahnte verpflichten soll, die anwaltlichen Kosten der Abmahnung zu übernehmen.
Wenn die Abmahnung unberechtigt ist, dann sollte natürlich auch nicht die Unterlassungserklärung abgegeben werden. Ist die Rechtsverletzung aber tatsächlich gegeben, dann liegt die Abgabe der Unterlassungserklärung nahe.
Hier steckt der Abgemahnte jetzt in einer Zwickmühle:
Filesharing am Arbeitsplatz: Haftet der Arbeitgeber bei Abmahnungen?
Posted on 16. Mai, 2009 by Sebastian Dramburg in Abmahnung, Urheberrecht
Das Szenario sieht wie folgt aus: Ein Unternehmen erhält eine Abmahnung, da von dem Anschluss des Unternehmens aus Filesharing (P2P) betrieben wurde.
Nun stellt sich die Frage, wer für den Rechtsverstoß haftbar gemacht werden kann. Vom Grundsatz her ist der Inhaber des Anschlusses, also das Unternehmen, haftbar für Rechtsverstöße, die über diesen Anschluss begangen werden. Denn das Unternehmen schafft mit der Bereitstellung der Internetnutzung für die Arbeiter eine Risikoquelle, die das Unternehmen als Anschlussinhaber überwachen muss.


