Internetverbot für wiederholte Urheberrechtsverletzungen?

Posted on 17. Feb, 2010 by Sebastian Dramburg in Urheberrecht

Beim Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) verhandeln die USA, Kanada, die EU, Schweiz, Japan, Korea, Singapur, Australien, Neuseeland, Mexiko, Jordanien, Marokko und die Vereinigten Arabischen Emirate über ein gemeinsames Abkommen, mit dem Ziel Produktpiraterie zu bekämpfen.

Bei diesen Verhandlungen, die auch Urheberrechtsverletzungen im Internet (z.B. rechtswidriges Filesharing) zum Gegenstand haben, wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Bekannt ist insoweit nur, dass in Bezug auf rechtswidrige Internetaktivitäten die Anbieter von Internetzugängen (Internet Service Provider) verstärkt in Verantwortung genommen werden sollen. Dies würde dann soweit gehen, dass die Internet Service Provider für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden als Störer haftbar gemacht werden können. Dieser Haftung könnten sich die Provider nach dem ACTA-Entwurf nur entziehen, wenn sie den Datenverkehr ihrer Kunden überwachen und ihnen nach dem sogenannten Three Strikes-Prinzip den Internetzugang sperren.

Nach diesem Prinzip wendet sich ein Inhaber von Urheberrechten (z.B. ein Musik-Label) wenn ein Urheberrechtsverstoß (z.B. illegales Filesharing) festgestellt wurde an den Internet Provider (Intenetanbieter). Dieser schickt dann eine Warnung an seinen Kunden und teilt ihm mit, dass eine Urheberrechtsverletzung festgestellt wurde. Nach drei Warnungen wird dem Kunden dann der Internetzugang gesperrt. Das Three-Strikes-Prinzip hat der Kollege Thomas Schwenke mit dem Beispiel Neuseeland anschaulich beschrieben. Dort sollte diese Regelung als Gesetz verabschiedet werden. Erst nach massiven Protesten wurde das Gesetz zurück gezogen.

Während das Three-Strikes-Prinzip in Frankreich bereits Anwendung findet und dort auch gerichtlich bestätigt wurde, bleibt abzuwarten, ob die Haftung der Internet Provider und die damit verbundene Three-Strikes-Regel in Deutsches Recht  umgesetzt wird.

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