Lieferzeitangaben: “in der Regel” ist nicht gleich “circa”
Posted on 25. Feb, 2010 by Sebastian Dramburg in AGB, Blog, Handel im Internet
Bei dem Handel im Internet – gleich ob in einem Webshop oder bei eBay – ist Vorsicht geboten, bei der Angabe der Lieferzeiten. Nach überwiegender Ansicht besteht eine Pflicht des Verkäufers, die Dauer der Lieferzeit anzugeben.
Der Verkäufer kann aber oft nicht auf den Tag genau sagen, wann die Lieferung erfolgt. Wird hier ein konkreter Zeitpunkt benannt, dann kommt der Verkäufer schnell in Lieferverzug, wenn das konkrete Datum doch nicht eingehalten werden kann.
Um das Verzugsrisiko zu minimieren wird gerne ein Zeitraum für die Lieferung angegeben. Hier ist jedoch auf die genaue Formulierung zu achten. Während “in der Regel 1-2 Werktage bei DHL-Versand” für unzulässig erklärt wurde (OLG Bremen, Beschluss v. 08.09.2009, Az: 2 W 55/09), hat das selbe Gericht die Angabe “die Lieferzeit beträgt ca. 1 Woche nach Zahlungseingang” für zulässig erachtet (Beschluss vom 18.05.2009 – Az. 2 U 42/09).
Der Hintergrund ist folgender: “in der Regel” gibt dem Kunden keine genaue Angabe wann der letzte Tag der Lieferfrist abläuft. Der Kunde weiß also nicht, wann er seine Verzugsrechte geltend machen kann. Zudem war diese Lieferzeitangabe nur auf DHL-Lieferungen bezogen. Bei einer ca.-Angabe sei dies nicht der Fall, zumal die Lieferangabe nicht mit einem konkreten Lieferanten verknüpft wurde.
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